Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1994Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anmeldung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:
allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß Paragraph 14,,
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016
Dokumentnummer
NOR12082216
Alte Dokumentnummer
N5199434399J