Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Spediteure einschließlich der Transportagenten
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63) sind auch berechtigt:Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 94, Ziffer 63,) sind auch berechtigt:
zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 94 Z 63 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten des Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Schifffahrtsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Dokumentnummer
NOR40032638