Rechtstracker.at

§ 188 GewO 1994

Fassungen
01.07.1997 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18801.07.199731.07.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002
§ 18819.03.199430.06.1997 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Waffenbücher

Paragraph 188, (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c oder Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

  1. Absatz 2,Waffenbücher sind zu führen für
    1. Ziffer eins
      verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schußwaffen,
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige Schußwaffen und
    4. Ziffer 4
      Munition für die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Schußwaffen.
  2. Absatz 3,Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.
  3. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Schlagworte

Eingang

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088951

Alte Dokumentnummer

N5199715460A