Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 364Paragraph 364
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 382, Absatz 105
Text
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364.Paragraph 364,
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40247754