Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 365vParagraph 365 v
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Unterrichtung der Geldwäschemeldestelle
§ 365v.Paragraph 365 v,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365w gilt sinngemäß.Die Behörde hat die Geldwäschemeldestelle umgehend zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Kontrollen von Gewerbetreibenden oder bei anderen Gelegenheiten Tatsachen aufdeckt, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. Paragraph 365 w, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann Auskunftsersuchen, die auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit im Zusammenhang stehenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beruhen, an die Geldwäschemeldestelle richten. Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 65/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,)
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224734