Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 366cParagraph 366 c
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 366c.Paragraph 366 c,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Z 1 oder Z 2 zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, zu bestrafen ist, begeht, wer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten die Bestimmungen der Artikel eins bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, soweit nicht eine Ausnahme nach Artikel 17, dieser Verordnung besteht, der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852, der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie der Standesregeln für Versicherungsvermittlung nicht einhält.
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer juristischen Person
bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 21.05.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.bis zu 5 000 000 Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens entsprechend dem letzten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, Amtsblatt Nummer L 145 vom 21.05.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37, aufzustellen hat, ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Die Geldstrafe beträgt im Fall einer natürlichen Person
bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, oder
Umsätze, erzielte Gewinne, verhinderte Verluste sowie die sich daraus ergebenden Geldstrafen sind in Euro zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272186