Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1994Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2
Ein Signatarstaat des Abkommens, der es vor dem 31. Dezember 1992 noch nicht ratifiziert hat, kann diesem Protokoll beitreten, indem er die Urkunde über den Beitritt zu diesem Protokoll beim Depositar hinterlegt.
Hinsichtlich eines solchen Staates tritt das durch dieses Protokoll abgeänderte Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12082671
alte Dokumentnummer
N5199434936J