Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1994Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL 4
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von erhaltenen Notifizierungen gemäß Artikel 2 oder
3.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. April 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, beglaubigte Abschriften.
Dokumentnummer
NOR12082673
Alte Dokumentnummer
N5199434938J