Kurztitel
EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Text
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Stubenring 1, 1010 Wien
Wien, am 8. September 1993
Sehr geehrter Herr,
Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Tschechischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 *1), zu übernehmen.
Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Tschechischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.
Ich habe die Ehre, folgende endgültige Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten:
Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch einen Briefwechsel vom 4. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Tschechische Republik angewandt werden.
Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ und auf die Abkürzung „die CSFR“ wird durch „die Tschechische Republik“ ersetzt.
Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Tschechische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.
Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Er tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Tschechischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Österreich:
Dr. Wolfgang Schüssel
Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Seine Excellenz
Dipl.-Ing. Vladimir Dlouhy
Minister für Handel und Industrie
Na FRANTISKU Nr. 32
11015 Prag
MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE UND HANDEL
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
Prag
Prag, 24. September 1993
Excellenz,
ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 8. September 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat:
(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)
Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik:
Vladimir Dlouhy
Minister
Anhang
Seiner Excellenz
Dr. Wolfgang Schüssel
Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten
Wien
Österreichische Republik
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 730/1992*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,