Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
25.02.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 179/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.02.199431.12.1994 BGBl. Nr. 179/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.02.1994BGBl. Nr. 179/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Stubenring 1, 1010 Wien

Wien, 30. Juli 1993

Sehr geehrte Dame,

Ich beziehe mich auf den Brief vom 8. Dezember 1992, der die Erklärung der Regierung der Slowakischen Republik vom 8. Dezember 1992 enthält, in welcher die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, als Nachfolger der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik die Rechte und Pflichten als Staatsvertragspartner des Abkommens zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Österreich, unterzeichnet in Prag am 12. Juni 1992 und abgeändert dich die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 *1), zu übernehmen.

Weiters nehme ich Bezug auf die österreichische Antwort auf den Brief vom 22. Dezember 1992, in welcher Österreich Ihnen mitgeteilt hat, daß Ihr Schreiben zur Kenntnis genommen wurde und daß das oben erwähnte Abkommen gegenüber der Slowakischen Republik interimsmäßig ab 1. Jänner 1993 angewendet wird.

Ich habe die Ehre, folgende Vorschläge betreffend die Anwendung des Abkommens zu unterbreiten:

  1. Litera a
    Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welches in Prag am 12. Juni 1992 unterzeichnet und durch die Briefwechsel vom 4. und 25. September 1992 abgeändert wurde, wird auf die Slowakische Republik angewandt werden.
  2. Litera b
    Jede Bezugnahme in dem Übereinkommen und seinen Anhängen auf die „Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' und auf die Abkürzung „die CSFR'' wird durch „die Slowakische Republik'' ersetzt.
  3. Litera c
    Die Quoten, welche im Rahmen dieses Abkommens auf die Slowakische Republik angewandt werden, sind im Anhang zu diesem Brief festgelegt.
Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenem Verfahren genehmigt. Es tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie bestätigen könnten, daß die Regierung der Slowakischen Republik mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Ihre Exzellenz

Ing. Anna Jostiakova

Vizeministerin

Wirtschaftsministerium

Bratislava

SLOWAKISCHE REPUBLIK

WIRTSCHAFTSMINISTERIUM

Bratislava

Bratislava, 31. August 1993

Sehr geehrter Herr,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 30. Juli 1993 zu beziehen, der folgenden Inhalt hat:

Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)

Ich habe die Ehre, zu bestätigen, daß meine Regierung mit dem Inhalt dieses Briefes einverstanden ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Regierung der Slowakischen Republik:

Ing. Anna Jostiakova

Vizeministerin

Anhang

Mag. Josef Mayer

Ministerialrat

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1, A-1011 Wien

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,

Gesetzesnummer

10007522

Dokumentnummer

NOR12082677

Alte Dokumentnummer

N5199434944J