Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1994 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 239/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.199409.03.1995 BGBl. Nr. 239/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 239/1994

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Japan werden in der Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1995 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren japanischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden sollen;
    2. Litera b
      für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
    3. Litera c
      für in der Anlage 2 umschriebene Waren aus der Nummer 8482 des Zolltarifs im Wert bis 10 000 S je Sendung, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile zur unmittelbaren Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen Verwendung finden sollen.

Gesetzesnummer

10007523

Dokumentnummer

NOR12082679

Alte Dokumentnummer

N5199434966J