Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 3. (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. Nr. 218/1993 festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.Paragraph 3, (1) Antragstellern, die im Rahmen der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1993, festgesetzten Kontingente Einfuhrbewilligungen erhalten haben, sind über Antrag Einfuhrbewilligungen in Höhe von 100 vH des Wertes der auf Grund der erteilten Einfuhrbewilligungen nachweislich getätigten Einfuhren zu erteilen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 30. September 1994 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens 30. September 1994 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Vorbezüge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurden, finden keine Berücksichtigung.
Dokumentnummer
NOR12082681
Alte Dokumentnummer
N5199434968J