Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1994 bis 09.03.1995 — BGBl. Nr. 239/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.199409.03.1995 BGBl. Nr. 239/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 239/1994

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 5, (1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, zur Verteilung zu bringen.
  2. Absatz 3,Nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, sind auch jene Teile eines Kontingents zu verteilen, die gemäß Paragraph 3, für Vorbezüge reserviert waren und bis 30. September 1994 nicht geltend gemacht wurden oder auf die der Anspruchsberechtigte vor diesem Zeitpunkt verzichtet hat.

Gesetzesnummer

10007523

Dokumentnummer

NOR12082683

Alte Dokumentnummer

N5199434970J