Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1995 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.Paragraph eins, (1) Für die Einfuhr der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungsland Taiwan werden für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1995 die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Kontingente festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für typengebundene Ersatzteile zu importierten Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden;
für Arten und Typen von Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen wird;
für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu § 4 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmenge zum freien Verkehr abgefertigt werden.für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste aus den Nummern 5208 bis 5212, 5407 und 5512 bis 5516 des Zolltarifs, die zur Herstellung von Stickereien unter Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung, wie sie in der Zollbegünstigungsliste zu Paragraph 4, des Zolltarifgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, umschrieben wird, eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr als Restmenge zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Dokumentnummer
NOR12082687
Alte Dokumentnummer
N5199434975J