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Art. 4

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 176/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 176/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 176/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. Ziffer eins
    Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. Ziffer 2
    Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Tschechischen Republik haben, ausgenommen die in Anhang römisch drei spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.
  3. Ziffer 3
    Für die in Anhang römisch vier angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die Tschechische Republik alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR12082699

alte Dokumentnummer

N5199435012J