Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang römisch fünf nichts anderes festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082701
Alte Dokumentnummer
N5199435014J