Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 176/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 176/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 176/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

TITEL 1

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder, „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 1

  1. Absatz eins,Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
    2. Litera b
      Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
    3. Litera i
      daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
      1. Sub-Litera, i, i
        daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
      iii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik andererseits sind, insofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.
  2. Absatz 2,Für in der Tschechischen Republik hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007527

Dokumentnummer

NOR12082735

Alte Dokumentnummer

N5199435050J