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Art. 25

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 176/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 176/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 176/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 25

  1. Absatz eins,Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.
  2. Absatz 2,Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007527

Dokumentnummer

NOR12082738

Alte Dokumentnummer

N5199435053J