Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.
(2)Absatz 2,Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082738
Alte Dokumentnummer
N5199435053J