Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.04.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 290/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.04.199431.01.2004 BGBl. Nr. 290/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenleger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1994BGBl. Nr. 290/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Ausmessen, Einwinkeln, Wägen mit Wasser- und Schlauchwaage,
  2. Ziffer 2
    Auf- und Einbringen von Dämmschichten und Haftbrücken,
  3. Ziffer 3
    Schütten, Planieren, Einwiegen, Verdichten und Glätten,
  4. Ziffer 4
    Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
  5. Ziffer 5
    kraftschlüssiges Verbinden von Estrichteilen,
  6. Ziffer 6
    Einbringen und Verlegen von Trockenelementen,
  7. Ziffer 7
    Ansetzen und Verarbeiten von Spachtelmassen und plastischen Mischungen,
  8. Ziffer 8
    Schleifen, Zuschneiden und Schneiden, Verlegen (Verkleben, Verspannen, Vernageln und Verschrauben),
  9. Ziffer 9
    Sägen, Bohren, Montieren, Fräsen, Verschweißen und Verfugen,
  10. Ziffer 10
    Versetzen von Profilen,
  11. Ziffer 11
    Behandeln und Vergüten von Oberflächen und
  12. Ziffer 12
    Reinigen und Pflegen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
      1. Litera a
        Herstellung eines Untergrundes unter besonderer Berücksichtigung der bauphysikalischen Erfordernisse wie zB Schallschutz oder Fußbodenheizung sowie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches (wie zB punkt- oder flächenelastische Sportböden, Nutzestriche),
      2. Litera b
        Vorbereitung oder Nachbehandlung dieses Untergrundes zur Aufnahme der vorgegebenen Beläge unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches,
      3. Litera c
        Aufbringung je eines Bodenbelages aus den Gruppen „Elastisch'', „Textil'', und „Holz'' (geradlinig oder diagonal) auf zur Verfügung gestellten Untergründen, wobei folgende Aufgabenstellungen in Frage kommen:
        • Strichaufzählung
          Herstellen eines Wandfrieses, Zwischenfrieses oder einer Bordüre - geradlinig oder diagonal;
        • Strichaufzählung
          Herstellen eines Wandhochzuges oder eines Wandabschlusses sowie Montage einer Holzhohlkehlenleiste einschließlich Außen- und Innengehrung;
        • Strichaufzählung
          Einschneiden von Außen- und Innenecken, Türzargen, WC-Muscheln und Bodenauslässen;
        • Strichaufzählung
          Herstellen von Belagsübergängen;
        • Strichaufzählung
          Schließen von Fugen;
        • Strichaufzählung
          Oberflächenbehandlung wie Schleifen, Beizen, Versiegeln,
      4. Litera d
        Aufbringung eines Wand- oder Deckenbelages aus Kunststoff, Gummi, Linoleum, Kork oder einem textilen Belag auf einem zur Verfügung gestellten Untergrund, wobei auszuführen sind:
        • Strichaufzählung
          Anarbeiten an Außen- und Innenecken;
        • Strichaufzählung
          Herstellung von mindestens zwei Bahnenstößen und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 32 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 36 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Wasserwaage, Außengehrung, Außenecke, Wandbelag

Gesetzesnummer

10007532

Dokumentnummer

NOR12082760

Alte Dokumentnummer

N5199435190J