Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenleger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausmessen, Einwinkeln, Wägen mit Wasser- und Schlauchwaage,
Auf- und Einbringen von Dämmschichten und Haftbrücken,
Schütten, Planieren, Einwiegen, Verdichten und Glätten,
Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,
kraftschlüssiges Verbinden von Estrichteilen,
Einbringen und Verlegen von Trockenelementen,
Ansetzen und Verarbeiten von Spachtelmassen und plastischen Mischungen,
Schleifen, Zuschneiden und Schneiden, Verlegen (Verkleben, Verspannen, Vernageln und Verschrauben),
Sägen, Bohren, Montieren, Fräsen, Verschweißen und Verfugen,
Behandeln und Vergüten von Oberflächen und
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
Herstellung eines Untergrundes unter besonderer Berücksichtigung der bauphysikalischen Erfordernisse wie zB Schallschutz oder Fußbodenheizung sowie unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches (wie zB punkt- oder flächenelastische Sportböden, Nutzestriche),
Vorbereitung oder Nachbehandlung dieses Untergrundes zur Aufnahme der vorgegebenen Beläge unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anwendungsbereiches,
Aufbringung je eines Bodenbelages aus den Gruppen „Elastisch'', „Textil'', und „Holz'' (geradlinig oder diagonal) auf zur Verfügung gestellten Untergründen, wobei folgende Aufgabenstellungen in Frage kommen:
Herstellen eines Wandfrieses, Zwischenfrieses oder einer Bordüre - geradlinig oder diagonal;
Herstellen eines Wandhochzuges oder eines Wandabschlusses sowie Montage einer Holzhohlkehlenleiste einschließlich Außen- und Innengehrung;
Einschneiden von Außen- und Innenecken, Türzargen, WC-Muscheln und Bodenauslässen;
Herstellen von Belagsübergängen;
Oberflächenbehandlung wie Schleifen, Beizen, Versiegeln,
Aufbringung eines Wand- oder Deckenbelages aus Kunststoff, Gummi, Linoleum, Kork oder einem textilen Belag auf einem zur Verfügung gestellten Untergrund, wobei auszuführen sind:
Anarbeiten an Außen- und Innenecken;
Herstellung von mindestens zwei Bahnenstößen und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 32 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 36 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Wasserwaage, Außengehrung, Außenecke, Wandbelag
Dokumentnummer
NOR12082760
Alte Dokumentnummer
N5199435190J