Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenleger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus den folgenden Sachgebieten zu umfassen: Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je eine Aufgabe aus den folgenden Sachgebieten zu umfassen:
Wärme- und Schallschutzberechnungen anhand von Tabellen,
Dampfdiffusion-Berechnungen anhand von Tabellen,
Materialbedarfsberechnung (sowohl für Belag als auch für Hilfsstoffe),
Berechnung von Quell- und Schwindmaßen,
Berechnung von Konstruktionsaufbauten, insbesondere für Schwingbodenkonstruktionen, oder Berechnungen von Bodenbelastbarkeit des gesamten Konstruktionsaufbaues und
Fachkalkulation (Berechnung des Zeitfaktors, Stoffkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung und Anbotserstellung).
Schlagworte
Wärmeschutzberechnung, Quellmaß
Dokumentnummer
NOR12082762
Alte Dokumentnummer
N5199435192J