Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenleger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Kandidaten mindestens acht Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Kandidaten mindestens acht Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Stilformen und Verlegemuster,
Prüfungsvorschriften für die Verlegereife,
Pflegevorschriften für verschiedene Belagsarten,
Anwendung und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
physikalische und chemische Eigenschaften, Verlegemuster, Platten- und Bahnenbeläge, fugenlose Beläge, Dämmstoffe, Klebestoffe, Leime, Materialien für die Oberflächenbehandlung und deren Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung,
Prüfung und Vorbehandlung von Untergründen unter dem Gesichtspunkt der künftigen Raumnutzung,
richtige Auswahl der Belagsarten unter Berücksichtigung der künftigen Raumnutzung,
Aufbau, Konstruktion und Funktion von Untergründen und Belägen verschiedener Art,
Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen,
Holztrocknung, Holzschutz, Holzkrankheiten, Holzschädlinge und Holzfehler und
Fachbezeichnung einschlägiger Werk- und Hilfsstoffe, Untergründe und Arbeitsvorgänge.
Schlagworte
Farbenlehre, Plattenbelag, Wärmeschutz, Werkstoff
Dokumentnummer
NOR12082764
Alte Dokumentnummer
N5199435194J