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Anl. 14

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 177/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 14 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 177/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 177/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch vierzehn

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Slowakische Republik-Abkommen

  1. Ziffer eins
    Ergreift die Slowakische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die Slowakische Republik nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland - Slowakische Republik

  1. Ziffer 2
    Die im Abkommen zwischen Finnland und der Slowakischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. Ziffer 3
    Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
  3. Ziffer 4
    Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.

Abkommen EFTA - Slowakische Republik

  1. Ziffer 5
    Die im Einklang mit dem EFTA-Slowakische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Slowakischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
  2. Ziffer 6
    Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
  3. Ziffer 7
    Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen.

Gesetzesnummer

10007537

Dokumentnummer

NOR12082825

Alte Dokumentnummer

N5199435399J