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Art. 15

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 177/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 177/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 177/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 15

Zahlungen

  1. Ziffer eins
    Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
  3. Ziffer 3
    Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel römisch acht des Internationalen Währungsfonds behält sich die Slowakische Republik vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der Slowakischen Republik im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die Slowakische Republik verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.

Gesetzesnummer

10007537

Dokumentnummer

NOR12082804

Alte Dokumentnummer

N5199435378J