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Art. 18

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 177/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 177/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 177/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

  1. Ziffer eins
    Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Slowakischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
    1. Litera a
      alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
    2. Litera b
      der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
  2. Ziffer 2
    Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten
die Bestimmungen in Absatz 1 auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung der besonderen Aufgaben, mit denen diese beauftragt wurden, nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
  1. Ziffer 3
    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Vorgangsweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist und zu einer ernstlichen Benachteiligung der Interessen dieser Partei oder einer materiellen Schädigung der heimischen Industrie führen oder zu führen droht, kann er nach Beratungen mit dem Gemeinsamen Ausschuß bzw. dreißig Tage nach Verweisung auf derartige Beratungen entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Gesetzesnummer

10007537

Dokumentnummer

NOR12082806

Alte Dokumentnummer

N5199435380J