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Art. 28

Fassungen
ab 01.12.1992 — BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.12.1992 BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 729/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

  1. Ziffer eins
    Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß zusammen, wann immer dies erforderlich ist mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung eines Treffens beantragen.
  2. Ziffer 2
    Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
  3. Ziffer 3
    Hat ein Vertreter eine Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
  4. Ziffer 4
    Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der unter anderem, Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
  5. Ziffer 5
    Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Gesetzesnummer

10007537

Dokumentnummer

NOR12079050

Alte Dokumentnummer

N5199234076J