Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1994Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Text
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
Tritt die Slowakische Republik zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Dokumentnummer
NOR12082816
Alte Dokumentnummer
N5199435390J