Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zeugnis
§ 13.Paragraph 13,
Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12082875
Alte Dokumentnummer
N5199436005J