Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1994 bis 28.12.1999 — BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199428.12.1999 BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 364/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachzeichnen (Absatz 2,) und Fachkalkulation (Absatz 3,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachzeichnen muß vom Prüfling in 90 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach zwei Stunden zu beenden. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachkalkulation muß vom Prüfling in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  2. Absatz 2,Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Gradierung eines beigestellten Schnittes nach einem Schnittsystem für eine vorgegebene Größe zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation hat die Kalkulation eines vorgegebenen Produktes unter folgenden Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Materialbreite und Materialpreis,
    2. Ziffer 2
      Wert des Zubehörs,
    3. Ziffer 3
      Minutenfaktor in Zuschneiderei, Näherei und Büglerei,
    4. Ziffer 4
      Gemeinkostensatz in Prozent,
    5. Ziffer 5
      Gewinnzuschlag in Prozent,
    6. Ziffer 6
      Umsatzsteuersatz in Prozent.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082865

Alte Dokumentnummer

N5199435995J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/364/P3/NOR12082865