Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Mündliche Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Abs. 2) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Abs. 3) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachkunde und Werkstoff- und Arbeitskunde darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Absatz 2,) und Werkstoff- und Arbeitskunde (Absatz 3,) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung in den Gegenständen Fachkunde und Werkstoff- und Arbeitskunde darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:
Verarbeiten von Wäscheteilen,
(3)Absatz 3,Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Arbeitskunde:
Prüfung der Stoffe und Fäden,
Zuordnung der Materialien und des Zubehörs zu bestimmten Produkten,
Wirkungsweise, Einsatzbereich und Instandhaltung der wichtigsten Maschinen und Spezialmaschinen.
Schlagworte
Werkstoffkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12082866
Alte Dokumentnummer
N5199435996J