Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 364/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfungskommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß § 352 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 unddem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied gemäß Paragraph 352, Absatz 6, erster Satz GewO 1994 und
zwei weiteren Fachleuten.
(2)Absatz 2,Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Wäschewarenerzeugergewerbes notwendig sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Wäschewarenerzeugergewerbes notwendig sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.
(3)Absatz 3,Das Mitglied, das die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzt, ist nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12082868
Alte Dokumentnummer
N5199435998J