Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1994 bis 28.12.1999 — BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.199428.12.1999 BGBl. Nr. 364/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 364/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 502/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 7,

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. Ziffer eins
    die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
  2. Ziffer 2
    die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschenäher abgelegt hat und eine mindestens dreieinhalbjährige Verwendungszeit im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf nachweist oder
  3. Ziffer 3
    die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher abgelegt hat und eine mindestens zweieinhalbjährige Verwendungszeit als Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082869

Alte Dokumentnummer

N5199435999J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/364/P7/NOR12082869