Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins, (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    Verbraucher eine natürliche Person, die bei Abschluß eines Kreditvertrages zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und als
  2. Ziffer 2
    Verbraucherkreditvertrag ein Vertrag, bei dem ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
  1. Absatz 2,Nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne dieser Verordnung gelten Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Leistungserbringung Teilzahlungen zu leisten.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082878

Alte Dokumentnummer

N5199436009J