Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. Die Aufteilung des Kreditbetrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 3 000 S ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten. Paragraph 11, Die Aufteilung des Kreditbetrages auf mehrere Verbraucherkreditverträge über jeweils weniger als 3 000 S ist bei Rechtsgeschäften, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, verboten.
Dokumentnummer
NOR12082888
Alte Dokumentnummer
N5199436019J