Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 12. Gewerbetreibende sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung insoweit befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden oder im Druck befindlichen entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden, längstens jedoch bis zum 1. März 1995. Paragraph 12, Gewerbetreibende sind von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung insoweit befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehenden oder im Druck befindlichen entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden, längstens jedoch bis zum 1. März 1995.
Dokumentnummer
NOR12082889
Alte Dokumentnummer
N5199436020J