Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. Ziffer eins
    Kredite, die zinsen- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden,
  2. Ziffer 2
    Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen,
  3. Ziffer 3
    Verbraucherkreditverträge über weniger als 3 000 S,
  4. Ziffer 4
    Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat,
  5. Ziffer 5
    Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat und
  6. Ziffer 6
    Mietverträge, es sei denn, diese sehen die Möglichkeit vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082879

Alte Dokumentnummer

N5199436010J