Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Paragraph 2, Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Kredite, die zinsen- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden,
Verbraucherkreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, wenn der Verbraucher sich bereit erklärt, den Kredit auf einmal zurückzuzahlen,
Verbraucherkreditverträge über weniger als 3 000 S,
Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat,
Verbraucherkreditverträge, auf Grund derer der Verbraucher den Kredit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten in nicht mehr als vier Raten zurückzuzahlen hat und
Mietverträge, es sei denn, diese sehen die Möglichkeit vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht.
Dokumentnummer
NOR12082879
Alte Dokumentnummer
N5199436010J