Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.

  1. Absatz 2,Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtbelastung gemäß Paragraph 7,,
    2. Ziffer 2
      die Summe der gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera c und d auszunehmenden Kostenelemente und
    3. Ziffer 3
      die Summe aus den gemäß Ziffer eins und 2 anzugebenden Beträgen,
    4. Ziffer 4
      den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,
    5. Ziffer 5
      den geltenden fiktiven Jahreszinssatz für den Zahlungsverzug,
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist und
    7. Ziffer 7
      die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082880

Alte Dokumentnummer

N5199436011J