Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.Paragraph 3, (1) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Der Gewerbetreibende hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat der Gewerbetreibende diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Kreditvertrages auszuhändigen.
(2)Absatz 2,Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben jeweils in absoluten Beträgen zu enthalten:
die Gesamtbelastung gemäß § 7,die Gesamtbelastung gemäß Paragraph 7,,
die Summe der gemäß § 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente unddie Summe der gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera c und d auszunehmenden Kostenelemente und
die Summe aus den gemäß Z 1 und 2 anzugebenden Beträgen,die Summe aus den gemäß Ziffer eins und 2 anzugebenden Beträgen,
den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,
den geltenden fiktiven Jahreszinssatz für den Zahlungsverzug,
eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist und
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung.
Dokumentnummer
NOR12082880
Alte Dokumentnummer
N5199436011J