Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, (1) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:

n                                m

                Z tief x                      R tief y

Sigma      -----------------  =  Sigma    -----------------

             (1+i) hoch tx                  (1+i) hoch ty

x = 1                            y = 1

  (2) Hiebei ist:

Z tief x    der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem

            Verbraucher ausbezahlt wird,

t tief x    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

            Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des

            ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der

            späteren Auszahlungen Z tief 2 bis Z tief n, wobei T

            tief 1 1 = 0 gilt,

i           der effektive Jahreszinssatz,

R tief y    der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung

            mit Nummer 1 bis m und

t tief y    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte

            Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der

            Kreditbetrag Z tief 1 dem Verbraucher ausbezahlt wird,

            und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der

            Teilbeträge R tief 1 bis R tief n. Jahre und

            Jahresbruchteile sind für t tief x und t tief y 360/360

            und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082881

Alte Dokumentnummer

N5199436012J