Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
Text
§ 4. (1) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß § 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:Paragraph 4, (1) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben:
n m
Z tief x R tief y
Sigma ----------------- = Sigma -----------------
(1+i) hoch tx (1+i) hoch ty
x = 1 y = 1
(2) Hiebei ist:
Z tief x der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem
Verbraucher ausbezahlt wird,
t tief x der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte
Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des
ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der
späteren Auszahlungen Z tief 2 bis Z tief n, wobei T
tief 1 1 = 0 gilt,
i der effektive Jahreszinssatz,
R tief y der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung
mit Nummer 1 bis m und
t tief y der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte
Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der
Kreditbetrag Z tief 1 dem Verbraucher ausbezahlt wird,
und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der
Teilbeträge R tief 1 bis R tief n. Jahre und
Jahresbruchteile sind für t tief x und t tief y 360/360
und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.