Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6. Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes und des fiktiven Jahreszinssatzes nach Tunlichkeit vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird. Paragraph 6, Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes und des fiktiven Jahreszinssatzes nach Tunlichkeit vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.
Dokumentnummer
NOR12082883
Alte Dokumentnummer
N5199436014J