Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7, Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die der Gewerbetreibende im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen:

  1. Ziffer eins
    Die Rückzahlung des ausbezahlten Kreditbetrages und
  2. Ziffer 2
    die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch
    1. Litera a
      Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,
    2. Litera b
      Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlungen im Rahmen der Rückzahlung des Verbraucherkredites sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Unkosten dienen soll, es sei denn, der Verbraucher hat hiebei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden,
    3. Litera c
      Zahlungen öffentlicher Abgaben und
    4. Litera d
      Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an den Gewerbetreibenden sichern und die Zahlung vom Gewerbetreibenden nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082884

Alte Dokumentnummer

N5199436015J