Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
14.05.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 814.05.199431.12.1999 BGBl. Nr. 365/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.05.1994BGBl. Nr. 365/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 8, (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkredit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat der Gewerbetreibende die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Der Verbraucher ist vor Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages auf die Bestimmungen des Absatz eins, hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10007545

Dokumentnummer

NOR12082885

Alte Dokumentnummer

N5199436016J