Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherkreditverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9. Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher, dessen Konto eine Belastung aufweist, zumindest einmal jährlich gegen Kostenersatz eine Kontomitteilung zu einem mit dem Verbraucher vereinbarten Stichtag über den Zeitraum seit der letzten Kontomitteilung zu übermitteln, in der jedenfalls die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen und die aushaftenden Salden enthalten sind. Paragraph 9, Der Gewerbetreibende hat dem Verbraucher, dessen Konto eine Belastung aufweist, zumindest einmal jährlich gegen Kostenersatz eine Kontomitteilung zu einem mit dem Verbraucher vereinbarten Stichtag über den Zeitraum seit der letzten Kontomitteilung zu übermitteln, in der jedenfalls die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen und die aushaftenden Salden enthalten sind.
Dokumentnummer
NOR12082886
Alte Dokumentnummer
N5199436017J