Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 2
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zu § 5
Übereinstimmungszeichen für kraftbetriebene Flurförderzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Das Übereinstimmungszeichen muß gut sichtbar und dauerhaft sein. Es ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen.
Die Abmessungen des Zeichens sind so zu wählen, daß die Information gut leserlich und gut sichtbar ist. Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 15 mm betragen.
Dokumentnummer
NOR12082904
Alte Dokumentnummer
N5199436200J