Rechtstracker.at

§ 2 FSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 307/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 307/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 307/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

FSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

Paragraph 2, (1) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfen von Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Rechtsträgern (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    den technischen Anforderungen des Anhangs römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 86/663/EWG entsprechen,
  2. Ziffer 2
    entsprechend den Prüfmethoden der in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 89/240/EWG (Standsicherheit, Funktion, Sichtverhältnisse) geprüft wurden und
  3. Ziffer 3
    für sie das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
  1. Absatz 2,Die Versuche und Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer selbst vornehmen, wenn er nachweist, daß er über die hiezu erforderlichen Mittel verfügt. Ansonsten hat er die Versuche und Prüfungen von einer zugelassenen Prüfstelle für kraftbetriebene Flurförderzeuge durchführen zu lassen.
  2. Absatz 3,Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht.
  3. Absatz 4,Der Hersteller oder der Inverkehrbringer hat alle Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitzuhalten, aus denen hervorgeht, daß die Versuche und Prüfungen nach Absatz 2, durchgeführt und die technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingehalten sind.

Gesetzesnummer

10007546

Dokumentnummer

NOR12082891

Alte Dokumentnummer

N5199436187J