Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
§ 2. (1) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfen von Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Rechtsträgern (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sieParagraph 2, (1) Kraftbetriebene Flurförderzeuge dürfen von Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Rechtsträgern (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie
den technischen Anforderungen des Anhangs I der in § 1 Abs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie 86/663/EWG entsprechen,den technischen Anforderungen des Anhangs römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 86/663/EWG entsprechen,
entsprechend den Prüfmethoden der in § 1 Abs. 5 Z 2 angeführten Richtlinie 89/240/EWG (Standsicherheit, Funktion, Sichtverhältnisse) geprüft wurden undentsprechend den Prüfmethoden der in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 89/240/EWG (Standsicherheit, Funktion, Sichtverhältnisse) geprüft wurden und
für sie das Übereinstimmungsverfahren durchgeführt wurde.
(2)Absatz 2,Die Versuche und Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer selbst vornehmen, wenn er nachweist, daß er über die hiezu erforderlichen Mittel verfügt. Ansonsten hat er die Versuche und Prüfungen von einer zugelassenen Prüfstelle für kraftbetriebene Flurförderzeuge durchführen zu lassen.Die Versuche und Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer selbst vornehmen, wenn er nachweist, daß er über die hiezu erforderlichen Mittel verfügt. Ansonsten hat er die Versuche und Prüfungen von einer zugelassenen Prüfstelle für kraftbetriebene Flurförderzeuge durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3,Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 besteht.Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht.
(4)Absatz 4,Der Hersteller oder der Inverkehrbringer hat alle Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitzuhalten, aus denen hervorgeht, daß die Versuche und Prüfungen nach Abs. 2 durchgeführt und die technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 eingehalten sind.Der Hersteller oder der Inverkehrbringer hat alle Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitzuhalten, aus denen hervorgeht, daß die Versuche und Prüfungen nach Absatz 2, durchgeführt und die technischen Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingehalten sind.
Dokumentnummer
NOR12082891
Alte Dokumentnummer
N5199436187J