Rechtstracker.at

§ 6 FSV

Fassungen
28.04.1994 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 307/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.04.199431.12.1995 BGBl. Nr. 307/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 307/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

FSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR KRAFTBETRIEBENE

FLURFÖRDERZEUGE

Paragraph 6, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden kraftbetriebenen Flurförderzeuge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser kraftbetriebenen Flurförderzeuge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
  3. Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
    1. Ziffer eins
      eine gute technische und berufliche Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
  4. Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
  5. Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

Gesetzesnummer

10007546

Dokumentnummer

NOR12082895

Alte Dokumentnummer

N5199436191J