Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR KRAFTBETRIEBENE
FLURFÖRDERZEUGE
§ 6. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden kraftbetriebenen Flurförderzeuge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser kraftbetriebenen Flurförderzeuge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 6, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden kraftbetriebenen Flurförderzeuge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser kraftbetriebenen Flurförderzeuge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
(4)Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
eine gute technische und berufliche Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet und
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
(5)Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6)Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
Dokumentnummer
NOR12082895
Alte Dokumentnummer
N5199436191J