Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 8. (1) Die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 4 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.Paragraph 8, (1) Die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Europäischen Union notifizierten Stellen der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen zugelassen sind, werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 4 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 4 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Prüfungen im Sinne dieser Verordnung vornehmen und keine Bestätigungen im Sinne dieser Verordnung ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 4 gestrichen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12082897
Alte Dokumentnummer
N5199436193J