Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 6
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zu § 7
Übereinstimmungszeichen
Das Übereinstimmungszeichen hat die Form eines stilisierten „E'' in einem Sechseck. Dieses Zeichen enthält:
Im oberen Teil:
die Kennzeichnung mit der festgelegten Nummer: für Überrollschutzaufbauten (ROPS) „1-''; für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) „2-'',
das Kennzeichen des Staates, dem die zugelassene Prüfstelle untersteht, die die Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, das ist für Österreich ein „A'', und
die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
Im unteren Teil:
die Kennummer der Baumusterprüfbescheinigung.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm betragen.
Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen.
Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau (ROPS) und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) sind die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12082937
Alte Dokumentnummer
N5199436234J