Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.Paragraph 10, (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) anzuschließen.Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster in Anhang 1 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) anzuschließen.
(3)Absatz 3,Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12082915
Alte Dokumentnummer
N5199436212J