Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 11. Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungsbogens und des Baumusters des Überrollschutzaufbaues bzw. des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß § 3 und/oder § 4 anzuwenden. Paragraph 11, Die Baumusterprüfung hat von der zugelassenen Prüfstelle anhand des Beschreibungsbogens und des Baumusters des Überrollschutzaufbaues bzw. des Schutzaufbaues gegen herabfallende Gegenstände zu erfolgen. Hiebei sind die zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, und/oder Paragraph 4, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12082916
Alte Dokumentnummer
N5199436213J