Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 308/1994Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände mitzuteilen.Paragraph 14, (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Überrollschutzaufbauten und/oder Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, stellt dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Dokumentnummer
NOR12082919
Alte Dokumentnummer
N5199436216J